BERGISCHE SEKUNDANZ
Umsatzsteuerrecht 2025/2026: Die wichtigsten Entwicklungen für Unternehmen im Überblick
Das Umsatzsteuerrecht ist derzeit so dynamisch wie selten zuvor. Gesetzgeber, Finanzverwaltung und Gerichte sorgen gleichzeitig für Bewegung – und das mit erheblichen Auswirkungen auf die unternehmerische Praxis. Ob die …
Das Umsatzsteuerrecht ist derzeit so dynamisch wie selten zuvor. Gesetzgeber, Finanzverwaltung und Gerichte sorgen gleichzeitig für Bewegung – und das mit erheblichen Auswirkungen auf die unternehmerische Praxis. Ob die verpflichtende elektronische Rechnung, die Reform der Kleinunternehmerregeln, die Rückkehr des ermäßigten Steuersatzes für die Gastronomie oder neue Entscheidungen von BFH und EuGH: Wer auf dem aktuellen Stand bleiben möchte, muss einiges im Blick behalten. Wir geben Ihnen nachfolgend einen strukturierten Überblick über die zentralen Themen.
1. Die E-Rechnung: Jetzt handeln, bevor die Übergangsfristen ablaufen
Seit dem 1. Januar 2025 sind Unternehmer im B2B-Bereich verpflichtet, für inländische, steuerbare und steuerpflichtige Umsätze elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu empfangen und auszustellen. Die neue E-Rechnung muss einem strukturierten maschinenlesbaren Format entsprechen (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD) – eine einfache PDF-Datei reicht nicht mehr aus.
Übergangsfristen im Blick behalten: Der Gesetzgeber hat Auslaufffristen eingeräumt. Bis Ende 2026 dürfen Unternehmer für ihre ausgestellten Rechnungen noch auf das herkömmliche Format zurückgreifen. Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Jahr 2026 nicht mehr als 800.000 € beträgt, haben sogar bis zum 31. Dezember 2027 Zeit. Wichtig: Die Hälfte dieser Übergangszeit ist bereits verstrichen. Wer noch nicht umgestellt hat, sollte jetzt konkret mit der Planung beginnen.
Bedeutung für den Vorsteuerabzug: Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass nach Ablauf der Übergangsfristen nur noch die ordnungsgemäße E-Rechnung den Vorsteuerabzug sichert. Daneben ist die Validierung eingehender E-Rechnungen entscheidend: Ohne dokumentiertes Prüfergebnis riskieren Unternehmen die Versagung des Vorsteuerabzugs. Zuletzt hat die Finanzverwaltung mit dem umfassenden BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 (BStBl 2025 I S. 1806) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vollständig an die neuen Regelungen angepasst und dabei Fehler des ersten Einführungsschreibens aus dem Jahr 2024 korrigiert.
2. Wichtige gesetzliche Änderungen 2025/2026: Von der Gastronomie bis zur Kleinunternehmerreform
Ermäßigter Steuersatz für die Gastronomie – dauerhaft 7 %
Zum 1. Januar 2026 hat der Gesetzgeber durch das Steueränderungsgesetz 2025 (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG) den Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie dauerhaft auf 7 % abgesenkt. Bereits als temporäre Krisenmaßnahme vom 1. Juli 2020 bis Ende 2023 in Kraft, dann wieder auf 19 % angehoben, gilt der ermäßigte Satz nun ohne zeitliche Begrenzung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – ausgenommen die Abgabe von Getränken, für die weiterhin 19 % gelten. Die Finanzverwaltung hat zur praktischen Abgrenzung mit einem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 Stellung genommen, u. a. zur Aufteilung von Kombiangeboten (z. B. Business-Packages).
Reform der Kleinunternehmerbesteuerung
Ebenfalls zum 1. Januar 2025 trat eine grundlegende Reform der Kleinunternehmerbesteuerung in Kraft. Neben Anpassungen der nationalen Regelungen ist seitdem erstmals eine grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung innerhalb der EU möglich: Unternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, ohne sich dort registrieren zu müssen. Die Finanzverwaltung hat im März 2025 (BMF-Schreiben vom 18. März 2025, BStBl 2025 I S. 742) mit einer umfassenden Anpassung des UStAE reagiert – viele offene Praxisfragen bleiben jedoch noch ungeklärt.
Hinweis für die Praxis: Wer nach mehr als fünf Jahren wieder in die Kleinunternehmerregelung zurückkehren möchte, muss den Widerruf der Option gegenüber dem Finanzamt vor Beginn des jeweiligen Jahres erklärt haben. Eine frühzeitige Prüfung dieser Möglichkeit ist daher unerlässlich.
Weitere Änderungen und Ausblick
Wegfall der Steuerlagerregelung (§ 4 Nr. 4a UStG): Seit dem 1. Januar 2026 ist diese Regelung ersatzlos aufgehoben. Für bis zu diesem Zeitpunkt eingelagerte Gegenstände gelten Übergangsbestimmungen bis spätestens 31. Dezember 2029.
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken: Das Steueränderungsgesetz 2025 hat klargestellt, dass bei gemischt genutzten Grundstücken vorrangig eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel vorzunehmen ist.
Ausblick 2028 – Änderung des Vorsteuerabzugszeitpunkts: Ab dem 1. Januar 2028 wird sich der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs grundlegend verändern, wenn der leistende Unternehmer die sog. Ist-Versteuerung anwendet: Der Leistungsempfänger darf die Vorsteuer dann erst in dem Umfang abziehen, in dem er tatsächlich Zahlung geleistet hat (§ 15 Abs. 1 UStG in der ab 2028 geltenden Fassung). Unternehmen sollten ihre Buchhaltungssysteme frühzeitig auf diese tiefgreifende Änderung vorbereiten.
3. Aktuelle Rechtsprechung: Was BFH und EuGH beschäftigt
Innergemeinschaftliche Lieferungen und USt-IdNr. – Vertrauensschutz auf dem Prüfstand
Ein bedeutsames Revisionsverfahren ist derzeit beim BFH anhängig (BFH, Beschluss vom 15. September 2025, V B 25/25): Geklärt werden soll, welche Bedeutung der Verwendung einer gültigen ausländischen USt-Identifikationsnummer und deren qualifizierter Bestätigungsabfrage für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 6a Abs. 4 UStG) zukommt. Parallel hat das österreichische BFG (Beschluss vom 18. September 2025) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das Fehlen einer USt-IdNr. des Erwerbers die Steuerbefreiung materiell ausschließt. Die Antworten dieser Verfahren werden erhebliche Auswirkungen auf die Praxis des grenzüberschreitenden Warenverkehrs haben.
Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen – BFH schafft Klarheit
Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (V R 38/23) hat der BFH entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung auch dann vorliegt, wenn sie nicht ausdrücklich den Begriff „Vorkasse” oder „Anzahlung” enthält – sofern aus anderen Umständen erkennbar ist, dass über eine noch zu erbringende Leistung abgerechnet wird. Gleichzeitig bestätigte der BFH, dass der Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung zu versagen ist, wenn der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass die Leistung nicht erbracht werden wird – zum Beispiel im Kontext von Betrugssachverhalten.
EuGH zum überhöhten Steuerausweis – Schätzung in Mischfällen möglich
Der EuGH hat am 1. August 2025 (C-794/23, P-GmbH II) entschieden, dass bei Rechnungen, die gegenüber Nichtunternehmern mit einem zu hohen Steuersatz ausgestellt wurden, die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich nicht geschuldet wird. In sog. „Mischfällen”, in denen Leistungen sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer erbracht wurden, ist eine schätzweise Ermittlung des betroffenen Anteils möglich. Dies dürfte die Finanzverwaltung zu einer Anpassung ihrer bisherigen Verwaltungsauffassung veranlassen.
Vorlagebeschluss zur Differenzbesteuerung – Vertrauensschutz im Steuerfestsetzungsverfahren?
Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 (XI R 23/24) hat der BFH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Vertrauensschutz bei der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) bereits im Steuerfestsetzungsverfahren oder erst in einem separaten Billigkeitsverfahren zu gewähren ist. Dieses Verfahren ist von erheblicher praktischer Bedeutung für Wiederverkäufer, die sich auf die – unzulässige – Anwendung der Differenzbesteuerung durch ihren Vorlieferanten verlassen haben.
Was bedeutet das für Sie?
Das Umsatzsteuerrecht bleibt ein hochdynamisches Rechtsgebiet. Die genannten Entwicklungen machen deutlich, dass sowohl gesetzliche Neuerungen (E-Rechnung, Gastronomie-Steuersatz, Kleinunternehmerreform) als auch offene Rechtsfragen (Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Vorsteuerabzugszeitpunkt ab 2028) eine sorgfältige und laufende Überprüfung der eigenen umsatzsteuerlichen Prozesse erfordern.
Besonders dringend handlungsbedarf besteht bei der Umsetzung der E-Rechnung: Die Übergangsfristen laufen, und wer erst kurz vor deren Ende mit der Implementierung beginnt, riskiert nicht nur Compliance-Probleme, sondern auch den Verlust von Vorsteuerbeträgen. Sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer umsatzsteuerlichen Abläufe.
Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Ursula Lichtinghagen
Geschäftsführende Partnerin Steuern/Betriebsprüfungen
Rechtsanwältin · Steuerberaterin · Fachanwältin für Steuerrecht