Fachbeitrag

Investitions-Booster für KMU: Maximale Steuervorteile durch degressive Abschreibung und Sonderabschreibungen

14.08.20266 Min. LesezeitUrsula Lichtinghagen

Stand: Mai 2026

Einleitung

Investitionen in neue Maschinen, Fahrzeuge oder Betriebsausstattung sind für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oft eine erhebliche finanzielle Belastung. Der Gesetzgeber hat in den letzten zwei Jahren ein beeindruckendes Arsenal an steuerlichen Förderinstrumenten geschaffen, das es KMU ermöglicht, Investitionskosten deutlich früher steuerlich geltend zu machen als bisher – und damit die Liquidität spürbar zu verbessern. Wer diese Möglichkeiten kennt und gezielt einsetzt, kann im Jahr der Anschaffung einen erheblichen Teil seiner Investitionskosten steuerlich abschreiben. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen aktuellen Überblick über die wichtigsten Instrumente.

1. Der „Investitions-Booster”: Degressive Abschreibung bis zu 30 % pro Jahr

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, das am 18. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, hat der Gesetzgeber die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neu aufgelegt und erheblich aufgestockt.

Was gilt konkret?

Unternehmen können für Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Abschreibung in Höhe von bis zu 30 % des jeweiligen Buchwertes pro Jahr in Anspruch nehmen. Der anzuwendende Abschreibungssatz beträgt höchstens das Dreifache des linearen Abschreibungssatzes, begrenzt auf maximal 30 %.

Was bedeutet das in der Praxis?

Im Gegensatz zur herkömmlichen linearen Abschreibung – bei der der Anschaffungswert gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt wird – erfolgt die degressive Abschreibung zu Beginn besonders hoch und nimmt in den Folgejahren ab, da der Prozentsatz jeweils auf den verbleibenden Restbuchwert angewendet wird. Das führt in den ersten Jahren zu erheblich höheren Abschreibungsbeträgen und damit zu einer spürbaren Steuerstundung.

Rechenbeispiel: Ein Unternehmer kauft im August 2025 einen Kopierer (Nutzungsdauer 7 Jahre) für 4.900 EUR netto. Der lineare Satz beträgt 14 %, das Dreifache wäre 42 %, begrenzt auf 30 %. Abschreibung 2025 (5 Monate): 612,50 EUR. Im Jahr 2026 werden 30 % des Restbuchwertes (4.287,50 EUR) abgeschrieben, also 1.286,25 EUR.

Wichtig: Das Wahlrecht liegt beim Unternehmer. Wählt er die degressive Methode, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln – sinnvollerweise dann, wenn die lineare Abschreibung einen höheren Jahresbetrag ergäbe. Der umgekehrte Wechsel (von linear zu degressiv) ist hingegen nicht zulässig.

Sonderfall: Elektrofahrzeuge

Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (Pkw, Lkw, Busse), die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, hat der Gesetzgeber eine eigene arithmetisch-degressive Sonderabschreibung eingeführt (§ 7 Abs. 2a EStG – neu): Im Anschaffungsjahr können bereits 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden, gefolgt von 10 % im zweiten Jahr, je 5 % im dritten und vierten Jahr, 3 % im fünften und 2 % im sechsten Jahr. Hinweis: Diese spezielle Elektrofahrzeug-Abschreibung kann nicht mit der Sonderabschreibung nach § 7g EStG kombiniert werden.

2. Sonderabschreibung nach § 7g EStG: Jetzt bis zu 40 % für KMU

Neben der degressiven Abschreibung steht kleineren Betrieben ein weiteres attraktives Instrument zur Verfügung: die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurde diese für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden, von bisher 20 % auf bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben.

Wer kann die Sonderabschreibung nutzen?

Die Sonderabschreibung steht Betrieben zu, die im Jahr vor der Investition einen Gewinn von nicht mehr als 200.000 EUR erzielt haben. Dies umfasst Einzelunternehmer, Freiberufler, Personengesellschaften und kleinere GmbHs gleichermaßen. Der Betrieb muss seinen Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG (Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ermitteln.

Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt?

Begünstigt sind bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – also klassischerweise Maschinen, Firmenfahrzeuge, Büroausstattung oder technische Anlagen. Eine wichtige Einschränkung: Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Inanspruchnahme und im Folgejahr in einer inländischen Betriebsstätte zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 ist die Sonderabschreibung auch bei Vermietung des Wirtschaftsgutes zulässig.

Flexible Verteilung auf fünf Jahre

Ein besonderer Vorteil: Die Sonderabschreibung von bis zu 40 % muss nicht im ersten Jahr vollständig genutzt werden, sondern kann frei auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre verteilt werden. Dies ermöglicht eine gezielte Steuerplanung – etwa indem die Sonderabschreibung in Jahren mit besonders hohem Gewinn (und damit hoher Steuerlast) in Anspruch genommen wird.

Praxisbeispiel: Ein Einzelunternehmer mit einem Gewinn von 180.000 EUR kauft ein Firmenfahrzeug für 50.000 EUR (Nutzungsdauer 6 Jahre). Mit der Sonderabschreibung von 40 % (= 20.000 EUR) plus normaler linearer AfA (8.333 EUR) kann er im ersten Jahr 28.333 EUR statt sonst nur 8.333 EUR abschreiben.

3. Intelligente Kombination: Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und degressive AfA

Das Besondere der aktuellen Rechtslage ist die Möglichkeit, mehrere Instrumente miteinander zu kombinieren und so die steuerliche Entlastung zu maximieren.

Investitionsabzugsbetrag (IAB) – schon vor der Investition sparen

Nach § 7g Abs. 1 EStG können Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR nicht überschreiten, bereits vor der geplanten Investition bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen – als sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB). Der IAB je Betrieb ist auf insgesamt 200.000 EUR begrenzt. Die eigentliche Investition muss dann innerhalb von drei Jahren nach der IAB-Bildung tatsächlich erfolgen; andernfalls wird der IAB rückwirkend aufgelöst und mit Nachzahlungszinsen belastet.

Kombination IAB + Sonderabschreibung + Degressive AfA

Im Investitionsjahr können IAB, Sonderabschreibung und degressive AfA kombiniert werden. Die Sonderabschreibung bemisst sich dann von den um den IAB geminderten Anschaffungskosten. Auch die Kombination der Sonderabschreibung nach § 7g EStG mit der neuen degressiven AfA (30 %) ist ausdrücklich zulässig.

Kombiniertes Beispiel: Ein KMU plant eine Investition von 100.000 EUR. Im Vorjahr bildet es einen IAB von 50.000 EUR (50 %). Im Investitionsjahr wird die Bemessungsgrundlage entsprechend gemindert. Auf den Restbuchwert von 50.000 EUR kann eine Sonderabschreibung von 40 % (= 20.000 EUR) geltend gemacht werden. Im Anschaffungsjahr können so insgesamt 70.000 EUR (= 70 % der Investitionskosten) steuerlich abgesetzt werden.

Aktuelles BFH-Urteil zur Gewinngrenze beim IAB

Der Bundesfinanzhof hat am 1. Oktober 2025 (Az. X R 16, 17/23) entschieden, dass bei der Prüfung der 200.000 EUR-Gewinngrenze der laufende Gewinn um alle außerbilanziellen Korrekturen zu berichtigen ist – einschließlich der nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnenden Gewerbesteuer. Dies ist insbesondere für Gewerbetreibende relevant, die bei der Prüfung der Berechtigung zur IAB-Inanspruchnahme bislang andere Berechnungsgrundlagen verwendet haben.

Was bedeutet das für Sie?

Die aktuelle Rechtslage bietet kleinen und mittleren Unternehmen ein außergewöhnlich breites Instrumentarium, um Investitionen steuerlich optimal zu gestalten:

Sofortiger Liquiditätsvorteil durch den IAB, der bereits ein bis drei Jahre vor der eigentlichen Investition steuerlich wirkt.

Maximale Abschreibung im Investitionsjahr durch die Kombination von Sonderabschreibung (40 %) und degressiver AfA (bis zu 30 %).

Besondere Förderung für Elektrofahrzeuge mit einer Sonderabschreibung von 75 % im Anschaffungsjahr – allerdings ohne Kombination mit dem § 7g EStG.

Planungssicherheit bis Ende 2027 durch den befristeten, aber klar definierten Anwendungszeitraum des Investitions-Boosters.

Gerade der Zeitfaktor ist entscheidend: Die degressive AfA von 30 % gilt nur für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2027, und der IAB muss innerhalb von drei Jahren durch eine tatsächliche Investition „eingelöst” werden. Es empfiehlt sich daher, geplante Investitionen frühzeitig mit steuerrechtlichem Rat abzustimmen, um alle Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen und Fallstricke – wie den Verlust des IAB bei Versäumung der Investitionsfrist – zu vermeiden.

*Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Die steuerliche Behandlung im Einzelfall kann je nach Unternehmensstruktur und Sachverhalt erheblich abweichen

Dokumentation
OriginalveröffentlichungPDF öffnen ↗