Veröffentlichungen

Die vermögensverwaltende GmbH als Instrument zur Renditeoptimierung?

Teil I einer Beitragsreihe zu den steuerlichen Rahmenbedingungen vermögensverwaltender GmbHs. Der Kunde lädt unmittelbar von der Internetseite von Oracle eine Programmkopie auf seinen Computer.

Der Beitrag veranschaulicht die Vorteile beim Einsatz einer vermögensverwaltenden GmbH als Vermögensträger. Diese liegen grundsätzlich in der Ertragsteuerbelastung von gerade einmal 15% Körperschaftsteuersatz (einschließlich des Solidaritätszuschlags 15,825%). Im Falle von Gewerbesteuerbefreiungen oder erweiterten Kürzungen können somit bis zu 84,175% des Gewinns einbehalten und reinvestiert werden. Ein Effekt, der mit jedem weiteren zur Thesaurierung genutzten Veranlagungsjahr zusätzliche Hebelwirkung erzielt. Gilt dies bereits grundsätzlich für die Vermögensverwaltung durch eine GmbH, so treten im speziellen Falle der Wertpapierverwaltung noch weitere Effekte flankierend hinzu: insbesondere das sog. Schachtelprivileg des § 8b KStG.

GmbH-Steuerpraxis 01/2011 – S. 33-39

Die GmbH als Immobilienträgergesellschaft

Teil II einer Beitragsreihe zu den steuerlichen Rahmenbedingungen vermögensverwaltender GmbHs. Nach der auf Wertpapierverwaltung ausgerichteten Depot-GmbH (GmbH-Steuerpraxis, Heft 2/2011) wird vorliegend die Grundbesitz-GmbH als Instrument des Immobilienengagements vorgestellt.

Jede auf Vermögensverwaltung ausgelegte GmbH profitiert bereits von dem relativ günstigen Körperschaftsteuersatz, den Möglichkeiten des Thesaurierungseinbehalts oder der Verlagerung der Ausschüttungen in Zeiten mit niedrigerer Steuerprogression der Anteilseigner. Während bei der Wertpapieranlage insbesondere das Schachtelprivileg des § 8b KStG als zusätzlicher Anreiz im Blickpunkt steht, tritt im Falle der Grundbesitz-Gesellschaft die erweiterte Gewerbesteuerkürzung des § 9 Satz 1 Nr. 2 GewStG in den Vordergrund – eine für den Steuerpflichtigen interessante, zugleich aber nicht ungefährliche Regelung, wie der folgende Beitrag zeigt.

GmbH-Steuerpraxis 05/2011 – S. 129-135